STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§17 Ersatzpflicht bei Geldverlust
Hinweis:
Die klare Zuordnung der Zahlungspflicht soll gewährleisten, dass die Opfer der Straftat entschädigt werden, ohne dass es zu mehrfachen Forderungen für denselben Betrag kommt.
Abs. 1
Wenn erpresstes Geld nicht sichergestellt wird, müssen die Täter den Betrag ersetzen.
Abs. 2
Dafür ist eine gesonderte Rechnung auszustellen und in der Akte zu vermerken.
Abs. 3
Bei mehreren Tätern haftet vorrangig der Haupttäter.
Abs. 4
Doppelte Forderungen für denselben Betrag sind unzulässig.