STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§8 Gerichtsverfahren
Abs. 1
Für ein Verfahren ist eine Anklage erforderlich.
Abs. 2
Beweismittel und Zeugenaussagen sind vor der ersten Verhandlung einzureichen.
Abs. 3
Leitet die Exekutive ein Verfahren ein, ist der Beschuldigte freizulassen.
Abs. 4
Erscheint der Beschuldigte unverschuldet nicht, trägt er die Prozesskosten und erhält 120 HE Haft und 15.000 $ Geldstrafe. Ein Urteil in Abwesenheit ist unanfechtbar.
Abs. 5
Das DoJ muss mindestens 2 Stunden vor Fernbleiben informiert werden. Bei höherer Gewalt wird die Geldstrafe verdreifacht.
Abs. 6
Zeugen sind zur Aussage verpflichtet; unentschuldigtes Fernbleiben kann mit Ordnungsgeld (1.000–2.000 $) und Zwangsvorführung geahndet werden.
Abs. 7
Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden.
Abs. 8
Ehepartner des Angeklagten dürfen die Aussage verweigern.
Abs. 9
Zum Schutz von Zeugen kann eine anonymisierte Aussage erfolgen.
Abs. 10
Verhinderte Zeugen dürfen beglaubigt schriftlich aussagen.
Abs. 11
Zeugen werden vor der Vernehmung zur Wahrheit verpflichtet.
Abs. 12
Gerichtliche Entscheidungen erfolgen nach Anhörung aller Beteiligten.
Abs. 13
Ein Richter kann im Urteil auch Schmerzensgeld zusprechen.