STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Abs. 1
Die Exekutive muss jedem Anfangsverdacht nachgehen und prüfen, ob eine Straftat vorliegt.
Abs. 2
Sie hat die Wahrheit zu erforschen und alle für Tat und Beschuldigten relevanten Umstände zu ermitteln.
Abs. 3
Dazu gehören auch entlastende Umstände.