STRADA – Gesetzesbrowser

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§11 Durchsuchungen
Abs. 1
Durchsuchungen sind bei Verdacht auf Straftaten oder verweigerter Identitätsfeststellung erlaubt.
Abs. 2
Verdächtige dürfen samt Wohnung und Sachen durchsucht werden.
Abs. 3
Durchsuchungen von Privatwohnungen oder KFZ erfordern richterliche Anordnung.
Abs. 4
Durchsuchungen bei Organisationen oder Beamten erfordern richterliche Anordnung.
Abs. 5
Nur Räume des Beschuldigten dürfen durchsucht werden.
Abs. 6
Der Beschuldigte muss die Durchsuchung dulden.