STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§7 Untersuchungshaft
Abs. 1
Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung bei dringendem Tatverdacht bis zur richterlichen Entscheidung.
Abs. 2
Sie dauert maximal 90 Hafteinheiten (HE). Eine Verlängerung bis 120 HE ist nur mit Anweisung des DoJ erlaubt; darüber hinaus nur durch DOJ 01 oder 02.
Abs. 3
Die Exekutive hat bis zu 15 Minuten Vorbereitungszeit für Akten, die nicht auf die Haftzeit angerechnet wird.
Abs. 4
Verzögerungen durch unkooperatives Verhalten des Beschuldigten werden nicht oder nur anteilig angerechnet.
Abs. 5
Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Betreten der Zelle und geht bei Verurteilung in die Strafe über.