- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- §2 Unschuldsvermutung
- §3 Ausschluss der Befangenheit
- §4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- §5 Verjährungsfrist
- §6 Rechte des Beschuldigten
- §7 Untersuchungshaft
- §7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
- §7.8 Kaution
- §8 Gerichtsverfahren
- §9 Akteneinsicht
- §10 Haftbefehl
- §11 Durchsuchungen
- §12 Beschluss
- §13 Festsetzung von Strafen
- §14 Widerspruch gegen Strafen und Bußgelder
- §15 Anwaltsgebühren
- §16 Vorläufige Festnahme
- §17 Ersatzpflicht bei Geldverlust
§7 Untersuchungshaft
Abs. 1
Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung bei dringendem Tatverdacht bis zur richterlichen Entscheidung.Abs. 2
Sie dauert maximal 90 Hafteinheiten (HE). Eine Verlängerung bis 120 HE ist nur mit Anweisung des DoJ erlaubt; darüber hinaus nur durch DOJ 01 oder 02.Abs. 3
Die Exekutive hat bis zu 15 Minuten Vorbereitungszeit für Akten, die nicht auf die Haftzeit angerechnet wird.Abs. 4
Verzögerungen durch unkooperatives Verhalten des Beschuldigten werden nicht oder nur anteilig angerechnet.Abs. 5
Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Betreten der Zelle und geht bei Verurteilung in die Strafe über.