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Details
§10 Haftbefehl
Abs. 1
Ein Haftbefehl muss von Staatsanwalt, Richter oder (Deputy) Chief of Justice unterschrieben werden.
Abs. 2
Er muss schriftlich erstellt sein.
Abs. 3
Er muss Name, Tat, Ort, Zeit, rechtliche Grundlage und Indizien enthalten.
Abs. 4
Gesuchte dürfen auch auf Privatgrundstücken verhaftet werden. In schweren Fällen kann das DoJ Kopfgelder aussetzen.
Abs. 5
Stellt sich ein Gesuchter freiwillig, ist dies strafmildernd und kann bis zu 50 % Straferlass bringen.