- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- §2 Unschuldsvermutung
- §3 Ausschluss der Befangenheit
- §4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- §5 Verjährungsfrist
- §6 Rechte des Beschuldigten
- §7 Untersuchungshaft
- §7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
- §7.8 Kaution
- §8 Gerichtsverfahren
- §9 Akteneinsicht
- §10 Haftbefehl
- §11 Durchsuchungen
- §12 Beschluss
- §13 Festsetzung von Strafen
- §14 Widerspruch gegen Strafen und Bußgelder
- §15 Anwaltsgebühren
- §16 Vorläufige Festnahme
- §17 Ersatzpflicht bei Geldverlust
§10 Haftbefehl
Abs. 1
Ein Haftbefehl muss von Staatsanwalt, Richter oder (Deputy) Chief of Justice unterschrieben werden.Abs. 2
Er muss schriftlich erstellt sein.Abs. 3
Er muss Name, Tat, Ort, Zeit, rechtliche Grundlage und Indizien enthalten.Abs. 4
Gesuchte dürfen auch auf Privatgrundstücken verhaftet werden. In schweren Fällen kann das DoJ Kopfgelder aussetzen.Abs. 5
Stellt sich ein Gesuchter freiwillig, ist dies strafmildernd und kann bis zu 50 % Straferlass bringen.