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§6 Rechte des Beschuldigten
Abs. 1
Dem Beschuldigten ist zu erklären, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften gelten.
Abs. 2
Er hat das Recht auf anwaltlichen Beistand, muss diesen aber vor Strafvollzug ankündigen. Die Exekutive muss die Verteidigung durch einen staatlich anerkannten Anwalt zulassen.
Abs. 3
Die Rechte sind dem Tatverdächtigen spätestens bis zum Betreten der Haftanstalt zu verlesen, außer in Ausnahmesituationen (z. B. Schießerei). Unterbleibt dies ohne Grund, ist er freizulassen.