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§9 Akteneinsicht
Abs. 1
Der Beschuldigte oder sein Anwalt darf nach Anklageerhebung Akteneinsicht beantragen.
Abs. 2
Dies gilt auch zu Revisionszwecken.
Abs. 3
Ausgenommen sind Daten, die Zeugen oder verdeckte Ermittler gefährden.
Abs. 4
Akteneinsicht darf verweigert oder geschwärzt werden, wenn Missbrauch oder Gefahren drohen.