STRADA – Gesetzesbrowser

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§15 Schusswaffengebrauch
Abs. 1
Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Mittel erfolglos oder untauglich sind.
Abs. 2
Der Einsatz ist nur zulässig, um lebensgefährliche Taten zu verhindern, fliehende Verdächtige festzuhalten oder Beamte zu schützen.
Abs. 3
Der Gebrauch ist verboten, wenn Unbeteiligte gefährdet werden, außer zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr.