STRADA – Gesetzesbrowser

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§4 Art der Maßnahmen
Abs. 1
Wenn mehrere Maßnahmen zur Erfüllung einer Aufgabe möglich sind, haben die Exekutivbehörden diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Abs. 2
Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht.