STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§13 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Abs. 1
Wohnungen dürfen nur bei dringender Gefahr oder richterlicher Anordnung betreten werden.
Abs. 2
Durchsuchungen sind zulässig bei Verdacht auf versteckte Personen, Beweismittel oder Gefahr für Leib und Leben.
Abs. 3
Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung erfolgen.