STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§12 Durchsuchung von Personen und Sachen
Abs. 1
Personen dürfen durchsucht werden, wenn sie festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden, ihre Identität nicht nachweisen können oder Tatsachen auf illegale Gegenstände schließen lassen.
Abs. 2
Sachen dürfen durchsucht werden, wenn sie mit Personen in Verbindung stehen, die durchsucht werden dürfen, oder wenn Hinweise auf Straftaten vorliegen.