STRADA – Gesetzesbrowser

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§10 Platzverweis und Aufenthaltsverbote
Abs. 1
Zur Gefahrenabwehr kann eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen werden (Platzverweis), maximal für 24 Stunden.
Abs. 2
Aufenthaltsverbote dürfen ausgesprochen werden, wenn konkrete Tatsachen eine künftige Straftat erwarten lassen. Sie gelten höchstens 24 Stunden.
Abs. 3
Wohnungsverweise und Rückkehr- oder Annäherungsverbote dürfen zum Schutz anderer Bewohner verhängt werden, ebenfalls maximal 24 Stunden. Eine Verlängerung ist nur durch das DOJ möglich.