- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Allgemeines
- §2 Exekutive Maßnahmen
- §3 Einschränkung von Grundrechten
- §4 Art der Maßnahmen
- §5 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
- §6 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt
- §7 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- §8 Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten
- §9 Personenfeststellung
- §10 Platzverweis und Aufenthaltsverbote
- §11 Gewahrsam
- §12 Durchsuchung von Personen und Sachen
- §13 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- §14 Unmittelbarer Zwang
- §15 Schusswaffengebrauch
- §16 Vorladung
- §17 Illegale Orte
§5 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
Abs. 1
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten einer Person bedroht oder gestört, so sind Maßnahmen gegen diese Person zu richten.Abs. 2
Ist die Person unter 16 Jahren, können die Maßnahmen gegen ihre Erziehungsberechtigten oder Betreuer erfolgen.Abs. 3
Wird die Gefahr durch eine beauftragte Person verursacht, können Maßnahmen auch gegen den Auftraggeber getroffen werden. (4) Zur Eigensicherung dürfen Exekutivbeamte festgenommenen Personen Waffen und gefährliche Gegenstände abnehmen. Eine lückenlose Dokumentation ist sicherzustellen.