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§3 Einschränkung von Grundrechten
Abs. 1
Durch Maßnahmen der Exekutive können im Rahmen der Verfassung folgende Grundrechte eingeschränkt werden: das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Freizügigkeit, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Eigentum.