- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Zulassung zur Anwaltschaft
- §2 Erwerb der Anwaltslizenz
- §3 Aufgaben und Pflichten von Studenten
- §4 Nach Erwerb der Lizenz
- §5 Spezialisierungen
- §6 Lizenzentzug
- §7 Berufliche Pflichten
- §8 Verschwiegenheitspflicht
- §9 Gebühren und Honorare
- §10 Berufliche Integrität
- §11 Fortbildungspflicht
- §12 Beschwerdeverfahren
- §13 Berufsaufsicht
- §14 Erneuerung der Behördenlizenz
- §15 Verhalten vor Gericht
§15 Verhalten vor Gericht
Abs. 1
Im Gerichtssaal sind Würde, Disziplin und Neutralität zu wahren. Alle Beteiligten haben sich respektvoll gegenüber dem Gericht, der Gegenseite und Dritten zu verhalten.Abs. 2
Rechtsanwälte haben insbesondere: – das Wort nur zu ergreifen, wenn sie vom Gericht dazu aufgefordert werden oder ein Recht zur Erwiderung besteht; – sachlich und juristisch fundiert zu argumentieren; – persönliche Angriffe, Beleidigungen oder unsachliche Aussagen zu unterlassen; – den Anweisungen des Gerichts jederzeit Folge zu leisten.Abs. 3
Der Dresscode für Rechtsanwälte vor Gericht ist förmlich und angemessen. Freizeitkleidung ist unzulässig.Abs. 5
Störungen der Verhandlung – insbesondere durch wiederholtes Unterbrechen, unaufgefordertes Reden, provozierendes Verhalten oder eigenmächtiges Verlassen des Gerichtssaals – können mit einem Verweis aus dem Saal oder disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden.Abs. 6
Der Vorsitzende Richter hat die uneingeschränkte Autorität, die Verhandlung zu leiten, das Wort zu erteilen und bei Fehlverhalten angemessene Maßnahmen zu treffen.