- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Zulassung zur Anwaltschaft
- §2 Erwerb der Anwaltslizenz
- §3 Aufgaben und Pflichten von Studenten
- §4 Nach Erwerb der Lizenz
- §5 Spezialisierungen
- §6 Lizenzentzug
- §7 Berufliche Pflichten
- §8 Verschwiegenheitspflicht
- §9 Gebühren und Honorare
- §10 Berufliche Integrität
- §11 Fortbildungspflicht
- §12 Beschwerdeverfahren
- §13 Berufsaufsicht
- §14 Erneuerung der Behördenlizenz
- §15 Verhalten vor Gericht
§2 Erwerb der Anwaltslizenz
Abs. 1
Die Lizenz zur Ausübung des Anwaltsberufs kann nur erwerben, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: – eine mindestens zwei Wochen lang straffreie Akte besitzt, – sich angemessen artikulieren und repräsentieren kann, – das Recht respektiert und bereit ist, es zu erlernen, – keine offenen Konflikte mit dem Department of Justice oder der Anwaltskammer hat, – die Prüfung zum Anwalt erfolgreich absolviert. Die Anwaltskammer entscheidet nach eigenem Ermessen, wen sie zur Ausbildung als Student:in aufnimmt.Abs. 2
Der Erwerb der Lizenz erfolgt durch folgendes Verfahren: – Die interessierte Person stellt sich bei der Anwaltskammer vor und führt ein Gespräch mit der Kammerleitung oder der Personalabteilung. – Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Person als Student:in der Anwaltskammer aufgenommen und erhält entsprechende Lehrmaterialien. – Nach mindestens einer Woche kann eine Prüfung zur Erlangung der Lizenz abgelegt werden. In Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.Abs. 3
Die Kosten der Prüfung belaufen sich auf 50.000$, zahlbar vor Prüfungsantritt. Nach Bestehen der Prüfung wird die Lizenz für einen Monat erteilt. (4) Zur Verlängerung der Lizenz ist monatlich ein Betrag von 10.000$ zu entrichten. (5) Ist eine Lizenz länger als drei Monate abgelaufen, so muss der gesamte Erwerbsprozess einschließlich Prüfung erneut durchlaufen werden.