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Details
§5 Spezialisierungen
Abs. 1
Anwälte mit mindestens einmonatiger aktiver Berufserfahrung dürfen sich auf bestimmte Fachbereiche spezialisieren.
Abs. 2
Eine Spezialisierung erfolgt durch Antrag an die Anwaltskammer und ein Fachgespräch mit der Kammerleitung.
Abs. 3
Die Anwaltskammer kann Spezialisierungen in folgenden Bereichen anerkennen: – Strafrecht, – Familienrecht, – Verwaltungsrecht, – Vertragsrecht, – Unternehmensrecht, – Mietrecht, – Arbeitsrecht.
Abs. 4
Es können maximal zwei Spezialisierungen gleichzeitig geführt werden.
Abs. 5
Spezialisierte Anwälte dürfen sich öffentlich als Fachanwalt des jeweiligen Bereichs bezeichnen.
Abs. 6
Die Anwaltskammer kann bei mangelnder fachlicher Eignung oder groben Pflichtverstößen eine Spezialisierung aberkennen.