STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§14 Erneuerung der Behördenlizenz
Abs. 1
Die Behörden-Anwaltslizenz muss monatlich bei der Anwaltskammer erneuert werden.
Abs. 2
Der behördliche Anwalt ist verpflichtet, sich proaktiv um die Verlängerung zu kümmern.