- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Zulassung zur Anwaltschaft
- §2 Erwerb der Anwaltslizenz
- §3 Aufgaben und Pflichten von Studenten
- §4 Nach Erwerb der Lizenz
- §5 Spezialisierungen
- §6 Lizenzentzug
- §7 Berufliche Pflichten
- §8 Verschwiegenheitspflicht
- §9 Gebühren und Honorare
- §10 Berufliche Integrität
- §11 Fortbildungspflicht
- §12 Beschwerdeverfahren
- §13 Berufsaufsicht
- §14 Erneuerung der Behördenlizenz
- §15 Verhalten vor Gericht
§1 Zulassung zur Anwaltschaft
Abs. 1
Als Anwalt gilt nur, wer erfolgreich eine Prüfung bestanden hat, die ihm fundierte Kenntnisse der Rechtsordnung des Staates San Andreas bescheinigt.Abs. 2
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor einen anerkannten Lehrgang über das staatliche Recht abgeschlossen hatAbs. 3
Die anwaltliche Tätigkeit darf nur mit einer gültigen Lizenz der staatlich anerkannten Anwaltskammer ausgeübt werden.Abs. 4
Beamte, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, erhalten eine Behörden-Anwaltslizenz. Diese berechtigt ausschließlich zur rechtlichen Vertretung der eigenen Behörde und deren Mitarbeiter in dienstlichen Angelegenheiten. Vertretung in Straf- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren ist damit ausgeschlossen.Abs. 5
Die Durchführung der Anwaltsprüfung, die Überwachung der beruflichen Tätigkeit und die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen obliegen der Anwaltskammer.