STRADA – Gesetzesbrowser

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§9 Kleiderordnung
Abs. 1
Teilnehmer eines Gerichtsverfahrens müssen angemessen und respektvoll gekleidet erscheinen.
Abs. 2
Männer sollen mindestens Jeans, Hemd und Sakko tragen; Frauen Rock oder Jeans mit Bluse oder ein knielanges Kleid.
Abs. 3
Das Tragen von Organisations- oder MC-Westen sowie Kleidung, die eine Gruppenzugehörigkeit zeigt, ist strengstens untersagt.