STRADA – Gesetzesbrowser

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§8 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Abs. 1
Nicht am Verfahren beteiligte Personen und Zuhörer unterliegen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Abs. 2
Wer Unruhe stiftet, Beifall oder Missbilligung äußert oder Anstand verletzt, kann sofort entfernt werden. Der Vorsitzende darf die Zuschauerbank räumen lassen.