STRADA – Gesetzesbrowser

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§5 Ordnungsgeld
Abs. 1
Bei erheblichen Störungen oder Verletzungen der Würde des Gerichts kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld von mindestens $3000 verhängen, auch ohne vorherigen Ordnungsruf.
Abs. 2
Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld um mindestens $2500; die Höchstgrenze beträgt $10.000. (3) Ordnungsgelder können auch bei verhandlungsähnlichen Gesprächen außerhalb des Gerichts (z. B. im SG/PD) verhängt werden.