- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
§5 Ordnungsgeld
Abs. 1
Bei erheblichen Störungen oder Verletzungen der Würde des Gerichts kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld von mindestens $3000 verhängen, auch ohne vorherigen Ordnungsruf.Abs. 2
Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld um mindestens $2500; die Höchstgrenze beträgt $10.000. (3) Ordnungsgelder können auch bei verhandlungsähnlichen Gesprächen außerhalb des Gerichts (z. B. im SG/PD) verhängt werden.