STRADA – Gesetzesbrowser

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§2 Redeordnung
Abs. 1
Das Wort darf nur ergriffen werden, wenn der vorsitzende Richter es erteilt.
Abs. 2
Ebenso darf gesprochen werden, wenn eine Frage durch Richter, Rechtsanwalt oder Staatsanwalt gestellt wird.
Abs. 3
Ordnung und Disziplin sind stets zu wahren.