- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Anwendungsbereich
- §2 Beamtenstatus
- §3 Grundsätze
- §4 Einstellung
- §5 Probezeit
- §6 Rechte der Beamten
- §7 Pflichten der Beamten
- §8 Beförderung
- §9 Laufbahnentwicklung
- §10 Disziplinarverfahren
- §11 Entlassungsgründe
- §12 Anhörungsverfahren
- §13 Rechtsmittel
- §14 Korruption
- §15 Verschwiegenheit im Staatsdienst
- §16 Vertretungsrecht
§15 Verschwiegenheit im Staatsdienst
Abs. 1
Beamte sind verpflichtet, sicherheits- oder datenschutzrelevante Informationen geheim zu halten.Abs. 2
Informationen dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.Abs. 3
Die Pflicht gilt auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses.Abs. 4
Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlicher Pflicht oder behördlicher Anordnung.Abs. 5
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht werden mit 60 Hafteinheiten und 2.000 US-Dollar Geldstrafe bestraft.Abs. 6
Die Verfolgung erfolgt auf Antrag der zuständigen Behörde.Abs. 7
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.Abs. 8
Bei Verstößen kann ein Berufsverbot durch den Chief of Justice beantragt werden.