STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§5 Probezeit
Abs. 1
Neue Beamte durchlaufen eine Probezeit von mindestens 14 Tagen, in der ihre Eignung überprüft wird.
Abs. 2
Während der Probezeit kann das Beamtenverhältnis ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Abs. 3
Die Probezeit endet mit der Vereidigung oder der Beendigung nach Absatz (2).