STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§12 Anhörungsverfahren
Abs. 1
Vor einer Entlassung ist dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, außer in Fällen nach §11 Abs. 3.
Abs. 2
Die Anhörung erfolgt durch eine unabhängige Kommission beim DoJ oder einen Disziplinarausschuss.