- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- Präambel .
- Artikel 1 Menschenwürde
- Artikel 2 Recht auf Persönlichkeit, Leben und Freiheit
- Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 4 Religionsfreiheit
- Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit
- Artikel 6 Berufsfreiheit
- Artikel 7 Versammlungsfreiheit
- Artikel 8 Eigentum
- Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
- Artikel 11 Immunität
- Artikel 12 Verbot der Folter
- Artikel 13 Todesstrafe
- Artikel 14 Rechtliches Gehör
- Artikel 15 Gültigkeit
Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
Abs. 1
Wohnungen und Anwesen sind geschützt.Abs. 2
Durchsuchungen dürfen nur von einem Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch andere gesetzlich bestimmte Organe handeln.Abs. 3
Bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten dürfen Wohnungen technisch überwacht werden, wenn ein Richter dies mündlich anordnet und andere Ermittlungswege aussichtslos sind.