STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
Abs. 1
Wohnungen und Anwesen sind geschützt.
Abs. 2
Durchsuchungen dürfen nur von einem Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch andere gesetzlich bestimmte Organe handeln.
Abs. 3
Bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten dürfen Wohnungen technisch überwacht werden, wenn ein Richter dies mündlich anordnet und andere Ermittlungswege aussichtslos sind.