STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
Abs. 1
Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Männer und Frauen haben die gleichen Rechte.
Abs. 2
Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden wegen

1. seiner Herkunft,

2. seines Geschlechts,

3. seiner Religion oder Weltanschauung,

4. seines Alters oder

5. seiner sexuellen Identität.