- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- Präambel .
- Artikel 1 Menschenwürde
- Artikel 2 Recht auf Persönlichkeit, Leben und Freiheit
- Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 4 Religionsfreiheit
- Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit
- Artikel 6 Berufsfreiheit
- Artikel 7 Versammlungsfreiheit
- Artikel 8 Eigentum
- Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
- Artikel 11 Immunität
- Artikel 12 Verbot der Folter
- Artikel 13 Todesstrafe
- Artikel 14 Rechtliches Gehör
- Artikel 15 Gültigkeit
Artikel 2 Recht auf Persönlichkeit, Leben und Freiheit
Abs. 1
Jede Person hat das Recht, ihr Leben und ihre Persönlichkeit frei zu gestalten. Dieses Recht gilt jedoch nur, solange dabei nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen geltende Strafgesetze und moralische Grundsätze verstoßen wird.Abs. 2
Jede Person hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die persönliche Freiheit darf nicht verletzt werden. Eingriffe in diese Rechte sind nur zulässig, wenn ein gültiges Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.