STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 6 Berufsfreiheit
Abs. 1
Jede Person darf ihren Beruf und Arbeitsplatz frei wählen. Die Ausübung kann durch Gesetze geregelt werden.
Abs. 2
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zulässig.