STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§5 Landungen und Starts außerhalb von Flugplätzen
Abs. 1
Eine Landung oder ein Start ist ungeeignet, wenn sie an einem nicht genehmigten Platz erfolgen und dadurch Sicherheit, Ordnung oder Eigentum gefährdet werden.
Abs. 2
Ungeeignete Orte sind insbesondere: Straßen, Gehwege, Autobahnen, Brücken, Tunnel, Bahngleise, Dächer, Wohngebiete, Parks, Wälder, landwirtschaftliche Flächen ohne Genehmigung, Gewässer (außer Wasserflugplätze), Industrieanlagen, Stromleitungen, kritische Infrastruktur.
Abs. 3
Flugzeuge dürfen ausschließlich auf genehmigten Flughäfen oder Flugplätzen starten und landen.
Abs. 4
Für Helikopter gilt eine Sonderregelung: Eine Landung innerhalb der Stadt ist zulässig, sofern

- ein Mindestabstand von 30 Metern zu Personen und Fahrzeugen eingehalten wird,

- eine nahezu ebene und tragfähige Fläche genutzt wird. Jeder Fall ist individuell zu bewerten. (5) Für alle Luftfahrzeuge außer Helikoptern gilt: Landungen oder Starts ohne Notfall auf Straßen, Gehwegen, Schienen oder vergleichbaren Verkehrsflächen sind verboten. (6) Außerhalb genehmigter Flugplätze sind Starts und Landungen nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 25 Metern zu Personen erlaubt. (7) Notlandungen sind stets erlaubt. Ein Weiterflug ist jedoch erst nach technischer Überprüfung durch die U.S. Air Force gestattet.