STRADA – Gesetzesbrowser

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§25 Schadensersatzpflicht
Abs. 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Rechte eines anderen verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Abs. 2
Der Geschädigte kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen.
Abs. 3
Bei schuldhaftem Verhalten kann auch Ersatz für zusätzliche Aufwendungen verlangt werden.