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§17 Sach- und Rechtsmangel
Abs. 1
Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat.
Abs. 2
Ein Mangel liegt auch bei Falsch- oder Minderlieferung vor.
Abs. 3
Rechtsmängelfrei ist die Sache, wenn Dritte keine weitergehenden Rechte geltend machen können.