STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§4 Nichtigkeit der Willenserklärung
Abs. 1
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Abs. 2
Ebenfalls nichtig ist eine Erklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.