- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Grundregeln
- §2 Geschwindigkeit
- §3 Vorfahrt & Verkehrszeichen
- §4 Überholen
- §5 Halten & Parken
- §6 Fahrerlaubnis
- §7 Verkehrskontrollen
- §8 Fahren ohne Fahrerlaubnis
- §9 Gefährdendes Fahrverhalten
- §10 Illegale Rennen
- §11 Entzug der Fahrerlaubnis
- §12 Änderung der StVO
- §13 Fahrerflucht
- §14 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- §15 Führen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs
- §16 Geschwindigkeitsüberschreitung
- §17 Unbefugtes Führen von Einsatzfahrzeugen
- §18 Führen eines Wasserfahrzeugs ohne Lizenz
§13 Fahrerflucht
Abs. 1
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien oder Fahrzeugdaten anzugeben oder ohne die Polizei zu verständigen, begeht Fahrerflucht. Dies gilt auch, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallort verlässt, bevor alle erforderlichen Feststellungen zur Unfallaufnahme getroffen wurden.