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§13 Fahrerflucht
Abs. 1
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien oder Fahrzeugdaten anzugeben oder ohne die Polizei zu verständigen, begeht Fahrerflucht. Dies gilt auch, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallort verlässt, bevor alle erforderlichen Feststellungen zur Unfallaufnahme getroffen wurden.