STRADA – Gesetzesbrowser

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Gesetze
Details
§10 Dauer der Freiheitsstrafe
Abs. 1
Die Dauer richtet sich nach dem Strafenkatalog.
Abs. 2
Die Höchststrafe beträgt 90 Hafteinheiten.
Abs. 3
In besonderen Fällen kann das DoJ eine längere Strafe verhängen, aber nur durch Beschluss eines Richters, des Chief of Justice oder dessen Stellvertreters.
Abs. 4
Weitere Ausnahmen sind unzulässig.