STRADA – Gesetzesbrowser

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Gesetze
Details
§9 Versuch
Abs. 1
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter zur Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet. Der Versuch ist strafbar.
Abs. 2
Das Gericht oder das Department of Justice kann die Strafe im Vergleich zur vollendeten Tat mildern.
Abs. 3
Wer freiwillig den Versuch aufgibt und die Tat verhindert, bleibt straffrei.
Abs. 4
Gibt der Täter nur wegen äußerer Umstände auf, bleibt der Versuch strafbar.