STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§3 Gefährdung durch den Gebrauch einer Schusswaffe
Abs. 1
Wer durch den Gebrauch einer Schusswaffe das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet, begeht eine Gefährdung durch den Gebrauch einer Schusswaffe.